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   OLG Hamm, 20.01.2022 - 12 UF 125/19   

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OLG Hamm, 20.01.2022 - 12 UF 125/19 (https://dejure.org/2022,5772)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.01.2022 - 12 UF 125/19 (https://dejure.org/2022,5772)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 12 UF 125/19 (https://dejure.org/2022,5772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vaterschaft nach bangladeschischem Recht?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1487
  • BeckRS 2022, 5208
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

    Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist daher zunächst das Vorliegen eines Sachverhalts, der "an sich" objektiv geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Absatz 1 IfSG zu täuschen ist "an sich" geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (zu einer fristlosen Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 sowie Kleinebrink, DB 2022, 392, 396).

    Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes gemäß § 241 Absatz 2 BGB verstoßen (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 Rn. 18).

    (2)Zwar war das Gebrauchen eines gefälschten Genesenennachweises gegenüber dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vorlage durch den Kläger am 23.11.2021 nach § 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung nicht strafbar, da die §§ 277 bis 279 StGB alte Fassung eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen enthalten.Der Kläger verkennt allerdings, dass nicht die Einordnung als Straftat ausschlaggebend für die Frage ist, ob der Sachverhalt "an sich" objektiv geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.Denn für die kündigungsrechtliche Würdigung kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens an, sondern auf den Verstoß gegen Haupt- oder Nebenpflichten und der mit der Handlungsweise einhergehenden Störung des Arbeits- und Vertrauensverhältnisses (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208 unter Verweis auf BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98, NZA 1999, 1270; BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 Rn. 30; ErfK/Niemann, 22. Auflage, § 626 BGB Rn. 133a).

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194; LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/Spinner, 8. Auflage, § 611a Rn. 1001 folgend; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink, NZA 2020, 1361 fortfolgende).Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Absatz 1 IfSG a.F. zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355; zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).

    Verfügte der Beschäftigte nicht über einen entsprechenden Nachweis, musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 28b Absatz 1 IfSG a.F. daran hindern, den Betrieb zu betreten (für die Verwendung eines gefälschten Impfnachweises ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208; ausführlich Kleinebrink, DB 2022, 392 fortfolgende; Harländer/Otte, NZA 2022, 160, 162).

    Insoweit mussten Arbeitgeber nach § 28b Absatz 3 Satz 1 IfSG a.F. die Einhaltung der Nachweispflichten jedes Beschäftigten täglich überwachen und das Ergebnis regelmäßig dokumentieren (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208; ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20, NZA-RR 2021, 129 Rn. 18; ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, NZA-RR 2022, 19 Rn. 63; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 106 GewO Rn. 33a; zu den Haftungsrisiken siehe Müller-Bonanni/Bertke, NJW 2020, 1617, 1618; Seiwerth/Witschen, NZA 2020, 825 fortfolgende).

    Nicht nur der Schutz der Mitarbeiter und Kunden vor dem hohen Infektionsrisiko mit gegebenenfalls schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen sprach für ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, sondern auch das drohende Bußgeld gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 11d IfSG (ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).

  • VG Düsseldorf, 12.01.2023 - 28 K 3183/21

    Asyl Staatsangehörigkeit Geburtsregister Kind Vaterschaftsanerkennung

    vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2022 - II-12 UF 125/19 -, juris Rn. 22; Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 1594 Anerkennung der Vaterschaft, Rn. 5a.
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